Personalberatung für den Mittelstand
Auf Wirtschaftskrisen müssen Unternehmer reagieren
Personalkosten frühzeitig senken. |
kann (§ 615 BGB). Er trägt das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko. Auftragsrückgang oder Lieferschwierigkeiten rechtfertigen daher nicht die einseitige Lohnkürzung In dieser Situation kann er allerdings den Arbeitnehmer wegen eigener schutzwürdiger Interessen einseitig freistellen. Denn selbst die InsO sieht kein insolvenzspezifisches Freistellungsrecht vor (so auch ArbG Kaiserslautern, Urteil v. 4. 5. 2001 - |
7 CA 193/01, n. v.; a. A. LAG Hamm, Urteil v. 6. 9. 2001 - 4 Sa 1276/01 , ZIP 2001 S. 435). Zahlt der Arbeitgeber die in der Zeit der Freistellung anfallenden Löhne und Gehälter nicht, so sind die Arbeitnehmer zum Bezug von Arbeitslosengeld berechtigt (§ 143 Abs. 3 SGB III i. V. mit § 115 Abs. 1 SGB X). |